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   VG Berlin, 28.09.2022 - 2 K 88.21   

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VG Berlin, 28.09.2022 - 2 K 88.21 (https://dejure.org/2022,39758)
VG Berlin, Entscheidung vom 28.09.2022 - 2 K 88.21 (https://dejure.org/2022,39758)
VG Berlin, Entscheidung vom 28. September 2022 - 2 K 88.21 (https://dejure.org/2022,39758)
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  • BVerwG, 19.04.2010 - 20 F 13.09

    Nutzung von Archivunterlagen; Journalist; wissenschaftliches Interesse;

    Auszug aus VG Berlin, 28.09.2022 - 2 K 88.21
    Stehen dem Nutzungsanspruch wegen der Einstufung von Archivgut als Verschlusssache möglicherweise Schutzfristen (§ 11 BArchG) oder Einschränkungs- und Versagungsgründe (§ 13 BArchG) entgegen, haben die öffentliche Stelle und im Fall einer Klageerhebung das Gericht zu prüfen, ob die Einstufung (noch) gerechtfertigt ist (BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - BVerwG 20 F 13/09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2020 - OVG 12 B4/19 - juris Rn. 31).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.04.2010 - 2 S 12.10

    Beschwerde; aufschiebende Wirkung; Wiederherstellung; Aufenthaltserlaubnis;

    Auszug aus VG Berlin, 28.09.2022 - 2 K 88.21
    Die Angaben in dem Bescheid über die Form der Erhebung des Widerspruchs ("schriftlich oder zur Niederschrift") enthielten keinen Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Erhebung und waren damit unvollständig und geeignet, die Klägerin in die Irre zu führen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. April 2010 - OVG 2 S 12/10 - juris Rn. 3; Urteil der Kammer vom 15. August 2019 - VG 2 K 213/18 - juris Rn. 23).
  • VG Berlin, 15.08.2019 - 2 K 213.18

    Kein neues Verfahren wegen CDU-Parteispenden eines Geheimagenten

    Auszug aus VG Berlin, 28.09.2022 - 2 K 88.21
    Die Angaben in dem Bescheid über die Form der Erhebung des Widerspruchs ("schriftlich oder zur Niederschrift") enthielten keinen Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Erhebung und waren damit unvollständig und geeignet, die Klägerin in die Irre zu führen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. April 2010 - OVG 2 S 12/10 - juris Rn. 3; Urteil der Kammer vom 15. August 2019 - VG 2 K 213/18 - juris Rn. 23).
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